Die Gefangene hat eine Wärterin angegriffen und ist jetzt auf dm Weg in die Arrestzelle, wo sie unter verschärften Bedingungen - nackt und mit den Händen auf dem Rücken gefesselt - bis zum kommenden Mirgen verharren muss.
Möglicherweise ist das aber auch ihr erster Tag im Untersuchungsknast. Alle verhafteten Frauen werden am ersten Hafttag vollkommen entkleidet, die Hände werden zur Sicherheit auf den Rücken gefesselt und so werden sie einer peinlichen Leibesvisitation zugeführt.
Bei einer Routinekontrolle der Zelle und der Person wurden unerlaubte Gegenstände aufgefunden. Solches wird beim ersten Mal mit der Wegnahme sämtlicher Kleidung und der Versetzung in eine leere, nur mit einer harten Holzpritsche ausgestatteten Arrestzelle für die Dauer von 10 Tagen geahndet.
@ Nova: Diese Sanktion ist wegen ihrer Prangerwirkung abschreckend. Die Arbeitspflicht der Nackten in den Werkstätten, ihr täglicher Hofgang an der frischen Luft und ihre Verpflegung im Speisesaal sind nicht aufgehoben.
Vermutlich keine Sanktion, sondern Routine. Die Kleinkriminelle wurde zu einer kurzen Gefängnisstrafe verurteilt, die sie eben antrat. Im Empfangstrakt hatte sie ihre zivile Kleidung abzulegen. Über lange Gänge wird sie nun in die Abteilung 3 geführt, wo sie die Gefangenenkleidung ausgehändigt erhält und sich in der ihr zugewiesenen Zelle ankleiden darf. Sollte sie sich gut aufführen, wird sie einen solchen nackten Marsch durch die Gänge nur noch einmal zurücklegen, als letzte Ermahnung am Tag der Entlassung, nachdem sie die Gefangenenkleidung zurückgegeben haben und zum Empfangstrakt zurückkehren wird, um ihre Zivilkleidung in Empfang zu nehmen. Dann wird sie entlassen.
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Bei einer Routinekontrolle der Zelle und der Person wurden unerlaubte Gegenstände aufgefunden. Solches wird beim ersten Mal mit der Wegnahme sämtlicher Kleidung und der Versetzung in eine leere, nur mit einer harten Holzpritsche ausgestatteten Arrestzelle für die Dauer von 10 Tagen geahndet.
@ Nova: Diese Sanktion ist wegen ihrer Prangerwirkung abschreckend. Die Arbeitspflicht der Nackten in den Werkstätten, ihr täglicher Hofgang an der frischen Luft und ihre Verpflegung im Speisesaal sind nicht aufgehoben.
Vermutlich keine Sanktion, sondern Routine. Die Kleinkriminelle wurde zu einer kurzen Gefängnisstrafe verurteilt, die sie eben antrat. Im Empfangstrakt hatte sie ihre zivile Kleidung abzulegen. Über lange Gänge wird sie nun in die Abteilung 3 geführt, wo sie die Gefangenenkleidung ausgehändigt erhält und sich in der ihr zugewiesenen Zelle ankleiden darf. Sollte sie sich gut aufführen, wird sie einen solchen nackten Marsch durch die Gänge nur noch einmal zurücklegen, als letzte Ermahnung am Tag der Entlassung, nachdem sie die Gefangenenkleidung zurückgegeben haben und zum Empfangstrakt zurückkehren wird, um ihre Zivilkleidung in Empfang zu nehmen. Dann wird sie entlassen.
Ich schäme mich, ich habe schmutzige Füße