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Eine inflagranti ertappte Ehebrecherin bekommt im Zuchthaus Bridewell mit Billigung des gehörnten Gatten vor zahlendem,feixendem Publikum und zu dessen Erbauung,wie es heißt,nackt auf eine Pritsche geschnallt 50 Hiebe mit der Birkenrute verabreicht.
Kommentare
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In der patriarchalischen Gesellschaft besitzt der Ehemann das Recht, die öffentliche Züchtigung seiner ehebrecherischen Frau zu verlangen. Diese Prozedur ändert aber nichts daran, dass der Ehemann gehörnt ist, sondern macht dies sogar noch in der ganzen Stadt bekannt.
@ Cove: Es ist sicherlich stadtbekannt, daß diese Ehefrau fremd geht. Der Ruf des Ehemannes in diesem Zusammenhang ist bereits angeschlagen. Es ist dem Ehemann vermutlich nicht möglich, die Auflösung der Ehe zu verlangen. Wie weit das Ausliefern des ungetreuen Weibes zur öffentlichen und demütigenden Bestrafung ein Racheakt oder ein Verzweiflungsakt ist, ist unklar.
@ Panzerkreuzer: Die "Solidarität des Volkes" ist nur vordergründig. Der Ehemann mag im Moment eine solche spüren. Spätestens am nächsten Tag wird er merken, dass er Teil eines volksbelustigenden Spektakels geworden ist. Er ist und bleibt der Gehörnte. Die Ehefrau erleidet weit über den Schmerz der 50 Rutenhiebe hinausgehend Schaden, denn sie bleibt über viele Jahre das Weib, das dem Volk vorgeführt wurde und dessen individuelle körperliche Merkmale Allgemeinwissen bilden. Beide sind moralisch erledigt und ihr intimes Eheleben dürfte dauernd auf Eis liegen.
@ Dracula: Nach zwei Monaten wird es eine Aussprache zwischen den Eheleuten geben und es wird dann wieder ein mehr oder weniger normales Zusammenleben geben. Und bis dann werden noch zwei weitere Damen nackt auf den Bock geschnallt werden. In Bridewell ist solches nur kurz eine Sensation.
Ein Bild aus der Zeit, als neben der Kerkerstrafe (Freiheitsstrafe) statt der heute gebräuchlichen Geldstrafe noch die Prangerstrafe und die Körperstrafe standen. (Im vorliegenden Fall wurden Pranger- und Körperstrafe kombiniert, was dafür spricht, dass die Dame rückfällig wurde.)
Die „Billigung“ des gehörnten Ehegatten dürfte nicht freiwillig erfolgt sein.