DE muss Nacktheit Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit von 20:00 bis 06:00 Uhr legalisieren, nicht zeitgemäße § 183, 183a StGB abschaffen, neuen § 118a OWiG einführen


Bewertungen
0 x 0.0
0 x 0.0
0 x 0.0
0 x 0.0
0 x 0.0

DE muss Nacktheit Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit von 20:00 bis 06:00 Uhr legalisieren, nicht zeitgemäße § 183, 183a StGB abschaffen, neuen § 118a OWiG einführen. Siehe meine Webseite dazu:  https://sites.google.com/view/exhibitionismus ,  http://nacktheit-legalisieren.de 

📘 Modell C – Modernisierungsmodell (evidenzbasierter Ordnungsrahmen).

Modell C eröffnet eine neue Ära in der deutschen Rechtsgeschichte.

Es schafft einen modernen, evidenzbasierten Ordnungsrahmen, der Grundrechte stärkt und gleichzeitig klare Schutzmechanismen enthält. Modell C ist das rechtsstaatlich ausgefeilteste, modernste systematisch sauberste der drei Modelle.

Modell C orientiert sich an empirischen Erkenntnissen der Sexualwissenschaft, der Kriminologie und der internationalen Rechtsvergleichung. Die Forschung zeigt, dass kontaktlose sexuelle Verhaltensweisen ohne körperliche Einwirkung kein strafrechtlich relevantes Gefährdungspotential aufweisen.

Es entspricht skandinavischen Modellen, dem niederländischen Ordnungsrecht und der britischen Public-Order-Regelung.

Kernbotschaften:

•      Wir schaffen klare, überprüfbare Regeln.

•      Wir verhindern unbestimmte Rechtsbegriffe und Willkür.

•      Wir entlasten Polizei und Justiz von Bagatellfällen.

•      Wir modernisieren ein veraltetes, moralisch geprägtes Rechtsgebiet.

•      Wir stärken die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger.

•      Wir orientieren uns an rechtswissenschaftlicher Evidenz statt an überkommenen Vorstellungen.

•      Wir schaffen ein transparentes, nachvollziehbares Ordnungsrecht.
 

Normstruktur

Die §§ 183 und 183a StGB werden ersatzlos gestrichen.

§ 120 OWiG wird ersatzlos gestrichen  (Regelung durch § 33 ProstSchG abgedeckt).

Die §§ 118 und 119 OWiG bleiben bestehen.

Neuer Tatbestand:  § 118a OWiG.
 

📘 § 118a OWiG – Belästigung der Allgemeinheit und Öffentliche Körperfreiheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine konkrete, nachweisbare Störung der öffentlichen Ordnung verursacht. Eine Störung der öffentlichen Ordnung liegt nur vor, wenn eine objektiv feststellbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegeben ist. Moralische Missbilligung, bloßes Unbehagen oder individuelle Wertvorstellungen begründen keine Ordnungswidrigkeit.

(2) Öffentliche Nacktheit sowie einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind im öffentlichen Raum zulässig, sofern:

  1. sie zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr stattfinden,

  2. keine Minderjährigen anwesend oder betroffen sind,

  3. keine zielgerichtete Belästigung oder Ansprache Dritter erfolgt,

  4. keine sicherheitsrelevanten Störungen entstehen, insbesondere keine Verkehrsgefährdung.

(3) Diese Vorschrift ist subsidiär zu § 118 OWiG und vorrangig gegenüber § 119 OWiG.


Kommentare

Um einen Kommentar zu schreiben, musst du dich einloggen.

Rechtswissenschaftlerin schrieb am 12.06.2026 um 18:13 Uhr
Geilnudist schrieb am 12.06.2026 um 22:45 Uhr

Was ist das denn für ein Scheiß? Was soll das hier?